AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich:

Der Auftragnehmer (AN) arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Zusatzaufträge. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen (wie Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers (AG) sind unwirksam und daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Änderungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen ausschließlich der Schriftform; mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen haben keine Wirksamkeit. Von der Erfordernis der Schriftform kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden, es sei denn es handle sich um ein Verbrauchergeschäft iSd §1 Abs. 1 Z1,2 KSchG. Mit Annahme der bestellten Leistungen durch den AN, gelten diese Vertragsbedingungen als vereinbart; Stillschweigen des AG unter Einhaltung einer angemessenen, der Verkehrsübung entsprechenden Frist, gilt in diesem Fall als Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen.

§ 2. Kostenvoranschläge:

Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und unverbindlich.

Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des AN und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

§ 3. Angebote:

Angebote des AN sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Lieferung. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung unter Einhaltung der Form des §1 möglich. Erst durch gültige Annahme eines gültigen Anbotes iSd ABGB entsteht ein Vertrag.

§ 4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

Bestellungen des AG oder seiner uns aus laufender Geschäftsbeziehung bekannten Vertreter sind verbindlich. Sie werden durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder Rechnung für den AN in dem darin angegebenen Umfang rechtsgültig. Der AN ist zur Annahme einer Bestellung nicht verpflichtet, jedoch gilt nach Zugang der Anbotsannahme iSd Empfangstheorie der Vertrag als geschlossen und verbindlich.

§ 5. Preise:

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den

a) Lohnkosten und/oder

b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreis ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

In unseren Regie- und Einheitspreisen sind grundsätzlich keine Kosten für die Entsorgung von Schutt, Baurestmassen, Sondermüll und dergleichen enthalten. Bei Auftrag des AG werden wir die Entsorgung gemäß geltenden Bestimmungen für den AG zu günstigen Bedingungen veranlassen. Erforderliche Leistungen durch Behörden und Elektroversorgungsunternehmen wie Gebühren, Baukostenzuschüsse, Zählergebühren, Freischaltung und Bauaufsicht, sind in den Einheitspreisen nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Preise für Regieleistungen werden, so nicht anders vereinbart, zu günstigen Bedingungen veranlasst. Wegzeiten werden wie Arbeitszeiten verrechnet, für die Anfahrt mittels KFZ werden keine zusätzliche Pauschalen oder Kilometerkosten in Rechnung gestellt.

§ 6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt iSd §1152 ABGB.

§ 7. Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Hat der AG eine etwaige zur Vertragserfüllung notwendige Bewilligung oder Voraussetzung als gegeben vorgegeben, ohne dass diese tatsächlich vorliegt, hält sich der AN auch bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit schadlos. Etwaige Baubewilligungen oder sonstige rechtliche oder behördliche Voraussetzungen, die zur Vertragserfüllung nowendig sind und außerhalb des ständigen Tätigkeitsbereiches des AN liegen, hat der AG bereitzustellen ; der AN ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des AG zu veranlassen. Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem AN kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom AG kostenlos beizustellen. Der AG sorgt für eine ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereiches und der Zugangsbereiche.

Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom AG gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet. Ist durch Umstände welche der AN nicht zu vertreten hat, die Sicherheit seiner Dienstnehmer insbesondere laut dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auf der Baustelle nicht gewährleistet, kann er den AG sofort in Kenntnis setzen und ist berechtigt die Arbeiten sofort einzustellen.

§ 8. Leistungsfristen und Liefertermine:

Liefertermine sind unverbindlich. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den AG nur dann im Falle des vom AN schriftlich zugesagten Liefertermins zum Rücktritt, wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und dem AN im Anschluss daran eine Nachfrist von 90 Tagen gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Rücktritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und berechtigt den AG lediglich zur zinsfreien Rückforderung allfällig geleisteter Anzahlungen, nicht jedoch zum Schadenersatz. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom AN zumindest grob fahrlässig zu vertreten sind, werden auch verbindlich zugesagte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Dem AN dadurch entstehende Mehrkosten (zusätzliche Kosten für Unterbrechungen und Baueinstellungen) sowie Stehzeiten und Ausfallskosten sind vom AG zu tragen. Vom AG bauseitig herzustellende Vorleistungen sind zeitgerecht fertig zustellen um den Arbeitseinsatz des AN nicht zu behindern oder zu verzögern. Terminverzug anderer Professionisten laut Bauzeitenplan und sich daraus ergebende Mehrkosten und Belastungen für den AN berechtigen diesen zur Verrechnung der aufgelaufenen Kosten an den AG. Beseitigt der AG die für die Verzögerung maßgeblichen Umstände nicht in einer angemessenen Frist, ist der AN berechtigt, über die zur Leistungsausführung beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verzögern sich alle Termine und Fristen auch um jenen Zeitraum, den die Nachschaffung der anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Daraus für den AN entstehende Kosten trägt der AG. In diesem Fall ist der AN berechtigt seine Preise entsprechend anzupassen.

§ 9. Beigestellte Waren:

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, ist der AN berechtigt, dem AG 20% Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren in Anrechnung zu stellen. Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen. Der AN ist in diesen Fällen berechtigt, Aufwendungen zur Schadensfeststellung an beigestellten Geräten, bzw. Aufwendungen zur Wiederinbetriebsetzung der durch Beistellgeräte gestörten Anlagenteile an den AG zu verrechnen. Der AN ist bei Diebstahl, Verlust oder Untergang der beigestellten Waren, nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ein allfälliger Werklohn für bereits montierte Geräte wird trotzdem zur Zahlung fällig.

§ 10. Zahlungsbedingungen:

Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind individuell nach Vertragsvereinbarung fällig. Bei Säumigkeit des AG über 30 Tage nach Fertigstellung des Werkes werden Zinsen iSd §1000 Abs 1 ABGB fällig, bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach §1000 Abs 2 ABGB. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen prompt netto Kassa fällig. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung gültig, wobei Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld auch aus anderen Lieferungen und Leistungen anzurechnen sind. Dies gilt auch für Zinsen, Mahn-, und Eintreibungskosten. Unberechtigte Skontoabzüge können vom AN nachgefordert werden.

Zahlungen sind bei Fehlen anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen (konkludente Vereinbarung ausgeschlossen) nur direkt an den AN zu leisten. Zahlungen an Dritte, ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hergestellt wird, sind unzulässig und befreien den AG nicht von seiner Schuld, eine Abtretung der Schuld des Dritten an den AG durch den AG ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Der AN ist berechtigt, bei Bauverzögerungen weitere Teilrechnungen zu legen.

Werden dem AN nach Vertragsabschluss Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation des AG wie mangelnde Zahlungsfähigkeit bekannt, ist der AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen. Gleiches gilt auch bei Zahlungsverzug aus anderen Lieferungen und Leistungen. Die Fortführung der Arbeiten kann von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig gemacht werden. Der AG ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Der AG ist bei Zahlungsverzug zum Ersatz sämtlicher Mahn und Inkassospesen verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinses iSd ABGB zu berechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

§ 11. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen, Mahn- und sonstigen Eintreibungskosten ausschließliches Eigentum des AN. Bei Wechselzahlungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur erfolgten Einlösung der Wechsel als vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere auch beim Zahlungsverzug ist der AN zur Zurücknahme der Ware berechtigt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache oder Einbau bleibt der AN in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit Fremdeigentum erwirbt der AN anteilig Miteigentum an der Gesamtsache. Der AG tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterübertragung der Vorbehaltsware an 3. Personen an den AN ab und ermächtigt ihn zur Einziehung der Forderung. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung- oder Veräußerung des Kaufgegenstandes sind, solange der Eigentumsvorbehalt des AN aufrecht ist, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen. Sollte der Vertragsgegenstand- oder Teile desselben- zur Weiterveräußerung angeschafft werden, oder die Waren sonst aus welchem Titel auch immer an Dritte weitergegeben werden, verpflichtet sich der AG, diesen Vertragsinhalt ins besonders den vereinbarten Eigentumsvorbehalt an seinen Vertragspartner zu überbinden.

Der AG verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges nach Aufforderung durch den AN, diesem den Kaufgegenstand unverzüglich zurückzustellen. Der AN kann auch dann vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, der AN Kenntnisse über Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG erhält oder der AG mit Zahlungen (auch Zinsen, Mahn– oder Betreibungskosten) aus anderen Lieferungen oder Leistungen des AN in Verzug gerät, sodass eine Absonderung der geschuldeten Ware aus der Insolvenzmasse möglich und bedungen ist. Für den Fall dass der AN von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist für die Benutzung, Abnutzung und Manipulation ein Entgelt in der Höhe von mindestens 30% der Rechnungssumme fällig. Der AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auch allfällig bereits angeschlossene, montierte oder sonst in der Zwischenzeit mit einem Bauwerk (auch fest) verbundene Waren, auch wenn sie Bestandteil anderer Geräte geworden sind, auf Kosten des AG über Auftrag des AN unverzüglich demontiert und dem AN zurückgestellt werden. Diese Verpflichtung übernimmt der AG auch für den Fall, dass Waren, aus welchem Titel auch immer, an Dritte weitergegeben werden.

§ 12. Gewährleistung:

Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung erkennbar sind, findet nach Maßgabe des §928 ABGB keine Gewährleistung statt.

Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den AG bzw. im Fall deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen (Probebetrieb), so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung wird im Sinne des § 933 ABGB auf 1 Jahr begrenzt.

Ist für die Behebung eines Mangels das Mitwirken des AG oder eines seiner Subunternehmer erforderlich, (z.B. hydraulischer Ausbau eines Stellorgans) so wird der AG dem AN nur die für den Austausch des defekten Teils tatsächlichen Lohn- und Materialkosten Rechnung stellen. Darüber hinausgehende Ansprüche wie in Position 13 angeführt, sowie Bearbeitungsspesen, Kosten aus Bauaufsicht, Schadenersatz wegen verzögerter Gesamtübergabe wie auch Pönaleforderungen sind ausgeschlossen.

§ 13. Haftung und Schadenersatz:

Der AN haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm oder seinen Mitarbeitern iSd Gehilfenhaftung verschuldet wurden und nur für den verschuldeten Fehler selbst. Sonstige Haftungen wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden sind generell ausgeschlossen. Berechtigte Schadenersatzforderungen werden anhand des tatsächlichen Wertes jedoch maximal zum Zeitwert vergütet.

Bei Montage und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk

c) durch Öffnen von Verteilerdeckeln, Tapetendeckeln und dgl.

möglich, wobei vom AN der entstehende Schaden nicht ersetzt wird. Die notwendige Abdeckung von Einrichtungsgegenständen, Fußböden, Türen und sowie die Montage von eventuell erforderlichen Staubschutzwänden ist vom AG vorzunehmen und ist in den angebotenen Preisen nicht enthalten. Eine gesonderte Beauftragung für derartige Leistungen ist vom AG zeitgerecht zu erteilen. Der AG ist informiert, dass es bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann. Der AN haftet für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nur bei schwerem Verschulden derselben und nur hinsichtlich der vertraglich bedungenen Leistungen, nicht jedoch für darüber hinausgehende Leistungen. Desgleichen gilt für Leistungen, die vom AG direkt an das Montagepersonal beauftragt wurden. Die Kosten für Einsätze durch die Exekutive oder die Feuerwehr wegen fehlerhaftem Auslösen automatischer Meldeeinrichtungen, werden nur bei grob-fahrlässigem Verhalten durch den AN ersetzt.

§ 14. Produkthaftung:

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- Wartungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Die Produkthaftung an betrieblich genutzten Gegenständen ist ausgeschlossen.

§ 15. Gefahrenübergang:

Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des AG, unabhängig davon, ob der Transport vom AN selbst oder von Dritten durchgeführt wird.

Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den Spediteur, bzw. bei einem Transport durch den AN an dessen Fahrer über.

Erfolgt die Versendung nicht durch den AN, ist der Gefahrenübergang spätestens mit der Versandbereitschaft durch den AG bewirkt. Der AG hat für eine ordnungsgemäße Sicherung des Baustellenbereichs Sorge zu tragen und Zugänge insbesondere zu Technikzentralen, Niederspannungsräumen, Leitwarten entsprechend zu versperren. Vom AN oder seiner Lieferanten bereits angelieferte und gegebenenfalls bereits montierte Waren, sind vom AG gegen Diebstahl, Vandalismus und Untergang ausreichend zu versichern. Verluste und Beschädigungen gehen zu Lasten des AG.

Werden Waren vom AN mittels Lieferschein an den AG oder einen seiner Vertreter oder einen vom AG beauftragten Subunternehmer übergeben, so gilt der Gefahrenübergang damit als bewirkt.

§ 16. Erfüllung und Übernahme:

Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn Gegenstände ohne Aufstellung oder Montage in vertragsgemäßen Zustand versandbereit sind und dies dem AG mitgeteilt wurde.

Bei Gegenständen mit Aufstellung oder Montage hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern.

Der AG hat die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 7 Tagen zu übernehmen bzw. Mängel bekannt zu geben. Der Auftrag gilt allenfalls dann mit dem letzten Tag der Frist als abgenommen. Mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Waren, Geräte oder Anlagen/Anlagenteile durch den AG, gelten diese als übernommen. Mit seiner Unterschrift auf Regie- oder Zeitnachweisen bestätigt der AG oder sein Vertreter die ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Arbeiten. Nachträgliche Einwendungen insbesonders hinsichtlich der aufgewendeten Montagezeiten können nicht berücksichtigt werden. Bei angeordneten Regiearbeiten ist der AG zur Abnahme der Leistungen und zur Unterfertigung der Regienachweise unmittelbar nach Beendigung der Leistungen verpflichtet.

§ 17. Sonstiges:

Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit, wobei ausdrücklich vereinbart wird, dass Mitteilungen per Fax nur an die im Briefkopf des AN ausgewiesene Faxnummer Rechtsverbindlichkeit erlangen können. Änderungen der Anschrift des AG sind dem AN schriftlich mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen können rechtswirksam an die letzte dem AN so übermittelte Anschrift erfolgen, diese Erklärung gilt iSd Empfangstheorie des ABGB als zugestellt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der gesamten Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind dann so auszulegen, wie dies dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am ehesten gerecht ist.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes im jeweiligen Bundesland des Auftrages vereinbart.

Es gilt österreichisches Recht.

Sollten im Falle eines Verkaufes an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen zwingenden österreichischen Bestimmungen widersprechen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.


Share by: